Allgemeine Einkaufsbedingungen

I. Geltungsbereich

1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten für alle von uns geschlossenen Einkaufsverträge; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.

2. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. 

3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Lieferanten.

II. Vertragsschluss

1. Unterbreiten wir durch unsere Bestellung ein Angebot im Sinne des § 145 BGB, so kann der Lieferant dieses Angebot binnen fünf Tagen nach Eingang der Bestellung schriftlich annehmen. Nach Ablauf dieser Frist sind wir nicht mehr an unser Angebot gebunden.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag einschließlich dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen vollständig schriftlich niedergelegt. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Zusagen, die über die schriftliche Vertragsvereinbarung hinausgehen, zu treffen.

III. Preise – Zahlungsbedingungen

1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung ein. Auf unser Verlangen hat der Lieferant die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen.

2. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung zahlen wir den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto. Der Beginn der Zahlungsfristen setzt voraus, dass die Bestellnummer in der Rechnung zutreffend angegeben ist.

3. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

IV. Lieferung – Lieferzeit

1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.

2. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen. Die Gefahr des zufälligen Untergang und der zufälligen Verschlechterung geht erst mit der Übergabe an uns an dem von uns angegebenen Bestimmungsort auf uns über.

3. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen und in der gesamten Korrespondenz unsere Bestellnummer, alle betreffenden Artikel- und Positionsnummern sowie gegebenenfalls die Anlagennummer und Kostenstelle anzugeben. Im Falle der fehlenden oder fehlerhaften Angabe sind hieraus resultierende Verzögerungen bei der Bearbeitung und Kaufpreiszahlung nicht von uns zu vertreten.

4. Für die Rechtzeitigkeit der Lieferungen ist der Eingang an dem von uns angegebenen Bestimmungsort maßgeblich.

5. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Die Haftung wegen Verzuges bleibt unberührt.

6. Wir sind berechtigt, Änderungen von Produktspezifikationen des bestellten Liefergegenstandes zu verlangen, sofern diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Lieferanten ohne unzumutbaren Zeitaufwand umgesetzt werden kann. In diesem Fall hat der Lieferant uns unverzüglich über etwaige Mehr- und Minderpreise und Terminauswirkungen schriftlich zu informieren und etwaige Preisveränderungen nachzuweisen.

7. Befindet sich der Lieferant in Verzug, so können wir eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware verlangen. Wir sind berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung und als Mindestbetrag eines vom Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadensersatzes zu verlangen; Ansprüche auf Ersatz eines weitergehenden Schadens bleiben unberührt. Der Anspruch auf Vertragsstrafe bleibt trotz vorbehaltloser Annahme der verspäteten Leistung bestehen, sofern er spätestens zum Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung – im Falle vertraglich vereinbarter Teilzahlungen bis zum Zeitpunkt der Zahlung der Schlussrate – geltend gemacht wird. 

8. Im Übrigen stehen uns im Falle des Lieferverzuges die gesetzlichen Ansprüche zu.

V. Mängelhaftung

1. Im Falle von Sach- oder Rechtsmängeln stehen uns die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, nach unserer Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist diese unzumutbar oder wird sie von dem Lieferanten verweigert, so sind wir berechtigt, unter den gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Kaufpreis zu mindern.

2. Der Lieferant hat sämtliche zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen einschließlich etwaiger Aus- und Einbaukosten zu tragen.

3. Wir sind bei Wareneingang lediglich verpflichtet, die Ware auf erkennbare Transportschäden und offensichtliche, äußerlich erkennbare Mängel zu untersuchen und diese unverzüglich nach Ablieferung anzuzeigen. Anderweitige Mängel haben wir, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs feststellbar sind, dem Lieferanten unverzüglich anzuzeigen.

4. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 36 Monate ab Ablieferung.

5. Die Verjährungsfristen für die Gewährleistungsansprüche werden durch unsere schriftliche Mängelrüge gehemmt, solange der Lieferant den Anspruch nicht zurückgewiesen hat. Die gesetzlichen Vorschriften über die Verjährungshemmung bleiben im Übrigen unberührt.

VI. Lieferantenregress

1. Wird die von dem Lieferanten gelieferte, neu hergestellte Ware als Bestandteil oder Zubehör einer neuen Sache an einen Verbraucher ausgeliefert, so finden die gesetzlichen Regelungen der §§ 478, 479 BGB im Falle eines Mangels der von dem Lieferanten gelieferten Ware entsprechende Anwendung.

2.In diesem Fall verjähren unsere Gewährleistungsansprüche frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt, in dem wir die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt haben. Diese Ablaufhemmung endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant die Ware an uns geliefert hat.

3. Verbraucher im Sinne dieser Klausel ist jeder Endkunde, der bei Abschluss des Kaufvertrages nicht in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

VII. Produkt- und Produzentenhaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz

1. Der Lieferant ist verpflichtet, uns von Schadensersatzansprüchen Dritter wegen Personen- oder Sachschäden freizustellen, die auf einem im Herrschafts- und Organisationsbereich des Lieferanten begründeten Fehler des von ihm gelieferten Produkts beruhen und für die er im Außenverhältnis selbst haftet.

2. Im Rahmen seiner Haftung im Sinne von Abs. 1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – einschließlich Rückrufkosten zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt. Der Lieferant ist verpflichtet, uns die Versicherung auf Anfordern nachzuweisen.

VIII. Geheimhaltung; Beistellung von Werkzeugen

1. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie sind geheim zu halten und dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Die Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Satz 1 gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

2. Sofern wir dem Lieferanten zum Zwecke der Vertragserfüllung Werkzeuge, Vorlagen, Formen, Muster oder sonstige Gegenstände beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Der Lieferant ist verpflichtet, die Gegenstände ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich USt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

3. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich USt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

4. Stellt der Lieferant zur Durchführung des Vertrags auf unsere Kosten Werkzeuge her, so besteht Einigkeit darüber, dass diese Werkzeuge, soweit wir dem Lieferanten vereinbarungs-gemäß die Kosten hierfür vergüten, in unser Eigentum übergehen. Falls wir uns nur mit einem Bruchteil an den Kosten hierfür beteiligen, räumt uns der Lieferant schon jetzt einen Miteigentumsanteil im Umfang dieses Bruchteils an den Werkzeugen ein. Der Lieferant hat die Werkzeuge gegen Feuer, Wasser, Diebstahl, Untergang und weitere Schäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Unterlässt er dies schuldhaft, hat der Lieferant uns etwaige hieraus resultierende Schäden zu ersetzen. Der Lieferant ist ohne unsere Zustimmung nicht berechtigt, diese Werkzeuge zur Durchführung anderer Aufträge von dritten Bestellern zu verwenden oder zu verkaufen. Er ist auf unser Verlangen verpflichtet, die Werkzeuge nach Durchführung des Vertrages an uns heraus-zugeben. Wir sind berechtigt, diese Werkzeuge im Betrieb des Lieferanten jederzeit zu besichtigen, und der Lieferant gewährt uns hierfür Zutritt.

5. Werden von dem Lieferanten in Abstimmung mit uns zum Zwecke der Vertragserfüllung Werkzeuge oder andere auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen hergestellt, ohne dass die Voraussetzungen eines vollständigen Eigentumserwerbs nach Ziff. 4 vorliegen, so räumt uns der Lieferant das Recht ein, diese nach vollständiger Vertragserfüllung zum Verkehrswert zu erwerben.

IX. Mindestlohn

1. Der Lieferant verpflichtet sich, die Vorschriften des Mindestlohngesetzes (MiLoG) in seinem Betrieb einhalten und den jeweiligen gesetzlichen Mindestlohn an seine Arbeitnehmer zu entrichten. Ferner verpflichtet sich der Lieferant, etwaige zur Erfüllung der mit uns geschlossenen Verträge beauftragte Subunternehmer zur Einhaltung der Vorschriften des Mindestlohngesetzes zu verpflichten. Auf Verlangen wird der Lieferant uns die Einhaltung dieser Verpflichtungen durch die Überlassung geeigneter Unterlagen nachweisen.

2. Der Lieferant verpflichtet sich, uns von sämtlichen Ansprüchen und Forderungen Dritter freizustellen, die auf einer Verletzung der unter Ziff. 1 genannten Verpflichtung beruhen, und uns alle notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung und sonstige im Zusammenhang hiermit anfallenden Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, es sei denn, der Lieferant weist nach, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Freistellungsverpflichtung schließt auch Bußgelder ein, die aufgrund von Verstößen des Lieferanten gegen die ihm nach dem Mindestlohngesetz obliegenden Pflichten oder entsprechenden Verstößen eines von ihm beauftragten Subunternehmers gegen uns rechtskräftig festgesetzt werden.

X. Gerichtsstand – Erfüllungsort – Anwendbares Recht

1.Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem zwischen uns und dem Lieferanten geschlossenen Vertrag unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand; wir sind jedoch auch berechtigt, den Lieferanten an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

2. Sofern der Lieferant Kaufmann ist und sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort für sämtliche Vertragspflichten des Lieferanten einschließlich der Nacherfüllungspflicht.

3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.