Allgemeine Verkaufsbedingungen Hobby-Händler
I. Allgemeines – Geltungsbereich
1. Allen unseren Lieferungen und Leistungen liegen ausschließlich unsere nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen zugrunde; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer bei Vertragsschluss getroffen wurden, sind in dem Vertrag einschließlich dieser Verkaufsbedingungen schriftlich niedergelegt. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Zusagen zu treffen, die von der schriftlichen Vertragsvereinbarung abweichen.
3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
4. Unsere Verkaufsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Käufer.
II. Vertragsschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen insbesondere Konstruktions- oder Formänderungen und Abweichungen im Farbton bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
2. Ist die Bestellung des Käufers als Angebot zu qualifizieren, so ist der Käufer hieran drei Wochen lang gebunden. Der Kaufvertrag kommt dadurch zustande, dass wir innerhalb der vorgenannten Frist die vorbehaltlose Annahme der Bestellung schriftlich bestätigen oder die Lieferung ausführen.
3. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“.
2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in der jeweils geltenden gesetzlicher Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
4. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes – spätestens jedoch 8 Tage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige – und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
5. Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld sofort zur Zahlung fällig, wenn der Käufer mindestens mit zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät und der Betrag, mit dessen Zahlung er in Verzug ist, mindestens 1/10 des Kaufpreises beträgt.
6. Gegen unsere Ansprüche kann der Käufer nur dann aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend machen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Diese Beschränkung gilt nicht für Ansprüche des Käufers wegen Mängeln oder wegen teilweiser Nichterfüllung des Vertrages, sofern diese Ansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen wie unsere Forderung.
7. Bei Verzug des Käufers ist der jeweils offene Restbetrag in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. zu verzinsen. Ansprüche auf Ersatz eines weitergehenden Verzugsschadens bleiben unberührt.
8. Zahlungsanweisungen, Schecks oder Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
9. Der Verkäufer ist berechtigt, den gegenüber dem Käufer angegebenen Kaufpreis des Fahrzeugs entsprechend der aktuellen Entwicklung der Kosten, die für die Preisberechnung maßgeblich sind, nach billigem Ermessen anzupassen. Der Verkäufer ist hiernach insbesondere berechtigt, im Falle einer aktuellen Steigerung seiner Einkaufskosten den Kaufpreis entsprechend nach billigem Ermessen zu erhöhen, sofern sich aus dem geänderten Preis für den Verkäufer unter Berücksichtigung der Entwicklung aller übrigen Kostenpositionen eine Erhöhung der Gesamtkosten der Vertragserfüllung ergibt und der Verkäufer die Kostensteigerung nicht zu vertreten hat. Führt die Preisänderung zu einer Reduzierung der Gesamtkosten, verpflichtet sich der Verkäufer, den mit dem Käufer vereinbarten Kaufpreis entsprechend nach billigem Ermessen zu reduzieren. Die Preisanpassung ist dem Käufer unverzüglich nach Kenntniserlangung durch den Verkäufer in Textform mitzuteilen.
IV. Lieferbedingungen
1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) und die Unsicherheitseinrede (§ 321 BGB) bleiben vorbehalten
3. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
4. Erfolgt die Abholung des Fahrzeugs innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige nicht, so behalten wir uns vor, dem Käufer nach Ablauf dieser Frist für die Kosten der Lagerung einen Betrag in Höhe von EUR 15 pro Tag in Rechnung zu stellen. Das gleiche gilt, wenn die Übergabe des Fahrzeugs sich dadurch verzögert, dass die Finanzierung des Kaufs über die eingeschaltete Finanzierungsbank aus von dem Käufer zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig sichergestellt ist oder der Käufer seiner Verpflichtung zur Begleichung fälliger Forderungen nicht nachkommt und wir deshalb von einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen.
5. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
6. Alle Ereignisse höherer Gewalt, die wir nicht gemäß § 276 BGB zu vertreten haben, entbinden uns von der Erfüllung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen, solange diese Ereignisse andauern. Wir sind verpflichtet, den Käufer unverzüglich über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer eines solchen Ereignisses zu unterrichten. Falls ein solches Ereignis länger als drei Monate andauert, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurücktreten. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
7. Geraten wir aufgrund von Fahrlässigkeit in Lieferverzug, so wird unseres Haftung für den Schadensersatz neben der Leistung (Verzögerungsschaden) auf maximal 5 % des Lieferwertes und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 25 % des Lieferwertes begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind – auch nach Ablauf einer uns gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
V. Rücktritt
1. Der Käufer kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben; im Falle von Mängeln (VII .) verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen.
2. Der Käufer hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach unserer Aufforderung zu erklären, ob er wegen Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
VI. Eigentumsvorbehaltssicherung
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Sofern zwischen dem Käufer und uns ein Kontokorrentverhältnis besteht, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den jeweils anerkannten Saldo; gleiches gilt, soweit ein Saldo nicht anerkannt wird, sondern ein „kausaler“ Saldo gezogen wird.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten und die Kaufsache herauszuverlangen; die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung insbesondere im Falle der Unzumutbarkeit bleiben unberührt.
3. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Hagel- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Nimmt der Käufer den Kaufgegenstand in Betrieb, hat er für die Dauer des Eigentumsvorbehalts eine Vollkaskoversicherung abzuschließen. Der Käufer hat uns auf Anforderung den Abschluss der Versicherung unverzüglich nachzuweisen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung trotz schriftlicher Mahnung nicht nach, können wir die Versicherung auf Kosten des Käufers abschließen. Der Käufer ist in diesem Fall verpflichtet, uns die Prämienbeiträge zu erstatten. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
5. Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich USt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
6. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherung als vereinbart. Ist zur Entstehung die Mitwirkung des Käufers erforderlich, so ist er auf unsere Anforderung hin verpflichtet, auf seine Kosten alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.
7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
VII. Beschaffenheit und Mängelhaftung
1. Wir haften nicht für Schäden, die dadurch verursacht wurden, dass
- der Kaufgegenstand durch den Käufer oder Dritte unsachgemäß behandelt wurde, insbesondere unsachgemäße Eingriffe und Reparaturen vorgenommen wurden,
- der Kaufgegenstand mit nicht geeigneten Ersatz-, Ergänzungs- und Zubehörteilen versehen wurde oder
- der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (z.B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat.
Natürlicher Verschleiß ist von der Mängelhaftung ausgeschlossen.
2. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
3. Bei Gewichtsangaben sind Abweichungen von bis zu 5 % möglich. Sonderausstattung erhöht das Leergewicht und verringert die Zuladung.
4. Die Mängelrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelrügen sind schriftlich auszusprechen. Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt des Eintritts des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
5. Bei Vorliegen eines Mangels behalten wir uns die Wahl der Art der Nacherfüllung vor.
6. Die Gewährleistungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Ablieferung der Sache. Abweichend hiervon gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren für Schadensersatzansprüche aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen sowie in den Fällen des IX. Ziff. 2.
7. Die Verjährungsregelungen im Fall eines Lieferregresses nach § 445b BGB bleiben unberührt. Rückgriffsansprüche gegen uns gemäß §§ 478, 445a BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat. Der Käufer soll berechtigte Nacherfüllungsansprüche seiner Abnehmer nur nach vorheriger Rücksprache und in Abstimmung mit uns durchführen; der Käufer ist gehalten, uns zuvor die voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung mitzuteilen. Eine eigene Nacherfüllung ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung führt der Käufer auf eigenes Risiko durch.
VIII. Rücksendung von Ersatzteilen, Zubehör, Werkzeugen und Verbrauchsartikeln
1. Von uns ausgelieferte Ersatzteile, Zubehör, Werkzeuge und Verbrauchsartikel sind bei Auslieferung unverzüglich durch den Käufer auf etwaige Falschlieferungen, Mängel und Mengenabweichungen hin zu untersuchen.
2. Der Käufer ist zur Rücksendung von ihm falsch bestellter Ersatzteile binnen einer Frist von 30 Tagen nach Lieferung berechtigt. Dabei hat der Käufer für eine ordnungsgemäße Verpackung der Ware bei der Rücksendung Sorge zu tragen. Die Rücksendung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers. Die Rücksendung gilt als Rücktritt vom Vertrag. Anfertigungsteile sind von der Rücksendung ausgeschlossen.
3. Für Rücksendungen von Ersatzteilen, welche nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind, erheben wir eine Wiedereinlagerungsgebühr in Höhe von 10% des Nettowarenwertes, mindestens jedoch Euro 15,00.
4. Im Falle einer Falschlieferung einer der unter Ziff. 1 genannten Waren durch uns stehen dem Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nach Maßgabe der Regelungen unter Ziff. VII. und IX. dieser Verkaufsbedingungen zu. Verlangt der Käufer Ersatzlieferung, so hat die Rücksendung der falsch gelieferten Ware binnen 30 Tagen nach Lieferung zu erfolgen, es sei denn, der Käufer weist nach, dass die Falschlieferung im Rahmen ordnungsgemäßer Eingangsuntersuchung nicht erkennbar war.
5. Rücksendungen außerhalb der Frist von 30 Tagen sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung seitens der Leitung unseres Ersatzteillagers zulässig.
IX. Haftung
1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist und auf deren Erfüllung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung zur Last zu legen ist, ist die Schadensersatzhaftung in den vorgenannten Fällen auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
2. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
3. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in dieser Ziff. VIIII vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Für die Haftung wegen Verzuges gilt ergänzend die Haftungsbegrenzung nach Ziff. IV 6.
4. Die Bestimmungen nach Abs. 1 bis 3 gelten auch, soweit der Käufer anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
5. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
X. Gerichtsstand – Erfüllungsort – Anwendbares Recht
1. Sofern der Käufer Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
2. Sofern der Käufer Kaufmann ist und sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten einschließlich der Zahlungspflichten des Käufers.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
XI. Datenschutz
Wir sind berechtigt, die die jeweiligen Kaufverträge betreffenden Daten des Käufers zu verarbeiten und zu speichern, soweit dies für die Ausführung und Abwicklung des Kaufvertrages erforderlich ist und solange wir zur Aufbewahrung dieser Daten aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind.