Allgemeine Verkaufsbedingungen Verbraucherverträge
I. Allgemeines – Geltungsbereich
1. Allen unseren Lieferungen und Leistungen liegen ausschließlich unsere nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen zugrunde; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer bei Vertragsschluss getroffen wurden, sind in dem Vertrag einschließlich dieser Verkaufsbedingungen schriftlich niedergelegt. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Zusagen zu treffen, die von der schriftlichen Vertragsvereinbarung abweichen.
II. Vertragsschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
1. Unsere Angebote sind freibleibend.
2. Ist die Bestellung des Käufers als Angebot zu qualifizieren, so ist der Käufer hieran drei Wochen lang gebunden. Der Kaufvertrag kommt dadurch zustande, dass wir innerhalb der vorgenannten Frist die vorbehaltlose Annahme der Bestellung schriftlich bestätigen oder die Lieferung ausführen.
3. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“.
2. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
3. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes – spätestens jedoch 8 Tage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige – und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
4. Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld sofort zur Zahlung fällig, wenn der Käufer mindestens mit zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät und der Betrag, mit dessen Zahlung er in Verzug ist, mindestens 1/10 des Kaufpreises beträgt.
5. Gegen unsere Ansprüche kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6. Bei Verzug des Käufers ist der jeweils offene Restbetrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. zu verzinsen. Ansprüche auf Ersatz eines weitergehenden Verzugsschadens bleiben unberührt.
7. Zahlungsanweisungen, Schecks oder Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
8. Der Verkäufer ist berechtigt, den gegenüber dem Käufer angegebenen Kaufpreis des Fahrzeugs entsprechend der aktuellen Entwicklung der Kosten, die für die Preisberechnung maßgeblich sind, nach billigem Ermessen anzupassen. Der Verkäufer ist hiernach insbesondere berechtigt, im Falle einer aktuellen Steigerung seiner Einkaufskosten den Kaufpreis entsprechend nach billigem Ermessen zu erhöhen, sofern sich aus dem geänderten Preis für den Verkäufer unter Berücksichtigung der Entwicklung aller übrigen Kostenpositionen eine Erhöhung der Gesamtkosten der Vertragserfüllung ergibt und der Verkäufer die Kostensteigerung nicht zu vertreten hat. Führt die Preisänderung zu einer Reduzierung der Gesamtkosten, verpflichtet sich der Verkäufer, den mit dem Käufer vereinbarten Kaufpreis entsprechend nach billigem Ermessen zu reduzieren. Die Preisanpassung ist dem Käufer unverzüglich nach Kenntniserlangung durch den Verkäufer in Textform mitzuteilen.
IV. Lieferbedingungen
1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) und die Unsicherheitseinrede (§ 321 BGB) bleiben vorbehalten.
3. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
5. Alle Ereignisse höherer Gewalt, die wir nicht gemäß § 276 BGB zu vertreten haben, entbinden uns von der Erfüllung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen, solange diese Ereignisse andauern. Wir sind verpflichtet, den Käufer unverzüglich über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer eines solchen Ereignisses zu unterrichten. Falls ein solches Ereignis länger als drei Monate andauert, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurücktreten. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
6. Geraten wir aufgrund von leichter Fahrlässigkeit in Lieferverzug, so wird unseres Haftung für den Schadensersatz neben der Leistung (Verzögerungsschaden) auf maximal 5 % des Lieferwertes und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 25 % des Lieferwertes begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind – auch nach Ablauf einer uns gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
V. Rücktritt
1. Der Käufer kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben; im Falle von Mängeln (VII .) verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen.
2. Der Käufer hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach unserer Aufforderung zu erklären, ob er wegen Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
VI. Eigentumsvorbehaltssicherung
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Sofern zwischen dem Käufer und uns ein Kontokorrentverhältnis besteht, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den jeweils anerkannten Saldo; gleiches gilt, soweit ein Saldo nicht anerkannt wird, sondern ein „kausaler“ Saldo gezogen wird.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten und die Kaufsache herauszuverlangen; die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung insbesondere im Falle der Unzumutbarkeit bleiben unberührt.
3. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Hagel- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Nimmt der Käufer den Kaufgegenstand in Betrieb, hat er für die Dauer des Eigentumsvorbehalts eine Vollkaskoversicherung abzuschließen. Der Käufer hat uns auf Anforderung den Abschluss der Versicherung unverzüglich nachzuweisen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung trotz schriftlicher Mahnung nicht nach, können wir die Versicherung auf Kosten des Käufers abschließen. Der Käufer ist in diesem Fall verpflichtet, uns die Prämienbeiträge zu erstatten. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
5. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherung als vereinbart. Ist zur Entstehung die Mitwirkung des Käufers erforderlich, so ist er auf unsere Anforderung hin verpflichtet, auf seine Kosten alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.
6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
VII. Beschaffenheit und Mängelhaftung
1. Im Falle von Sachmängeln stehen dem Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu.
2. Wir haften nicht für Schäden, die dadurch verursacht wurden, dass
- der Kaufgegenstand durch den Käufer oder Dritte unsachgemäß behandelt wurde, insbesondere unsachgemäße Eingriffe und Reparaturen vorgenommen wurden,
- der Kaufgegenstand mit nicht geeigneten Ersatz-, Ergänzungs- und Zubehörteilen versehen wurde oder
- der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (z.B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat.
Natürlicher Verschleiß ist von der Mängelhaftung ausgeschlossen.
3. Bei Gewichtsangaben sind Abweichungen von bis zu 5 % möglich. Sonderausstattung erhöht das Leergewicht und verringert die Zuladung.
4. Die Gewährleistungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwei Jahre ab Ablieferung der Sache.
VIII. Haftung
1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
2. Für einfache Fahrlässigkeit haften wir, sofern uns eine wesentliche Vertragspflichtverletzung zur Last zu legen ist. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist und auf deren Erfüllung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Im diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
3. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
4. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in dieser Ziff. VIII vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Für die Haftung wegen Verzuges gilt ergänzend die Haftungsbegrenzung nach Ziff. IV 6.
5. Die Bestimmungen nach Abs. 1 bis 3 gelten auch, soweit der Käufer anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
6. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
IX. Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
X. Datenschutz
Wir sind berechtigt, die die jeweiligen Kaufverträge betreffenden Daten des Käufers zu verarbeiten und zu speichern, soweit dies für die Ausführung und Abwicklung des Kaufvertrages erforderlich ist und solange wir zur Aufbewahrung dieser Daten aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind.